Vertragsrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Internet auf dem Prüfstand

Vertragsschluss im Internet: Kündigung per Schriftform?

Ein Vertrag im Internet ist schnell geschlossen – meist per einfachen Klick. Aber wie sieht es rechtlich aus, wenn man diesen Vertrag wieder beenden möchte? Darf der Anbieter dann die Schriftform für die Kündigung vorschreiben?
Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht München I zu beschäftigen.
Gegenstand der Klage war die Kündigungsregelung eines Online-Dating-Portals. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Portals enthielten die Klausel:
"Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzernamen, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten."
Das Landgericht hat dieser Regelung eine Absage erteilt. Die AGB-Formulierung stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Das gilt, obwohl nach § 309 Nr. 13 BGB eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden. Im Umkehrschluss wird aus dieser Vorschrift gefolgert, dass ein einfaches Schriftformerfordernis grundsätzlich zulässig ist. Aber: Das Landgericht hat hier eine Ausnahme gesehen. Grund: Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem beklagten Dating-Portal und seinen Kunden ist durch digitale Kommunikation geprägt. Mit der Berufung auf die Schriftform hat es der Anbieter aus Sicht des Gerichts insbesondere deshalb „übertrieben“, weil neben der Schriftform auch noch die Angabe von Benutzernamen, die Kundennummer und die Transaktions- bzw. Vorgangsnummer des Kunden gefordert waren. Die Kunden des beklagten Online-Portals konnten die Regelung zu ihrem Nachteil daher so verstehen, dass bei Fehlen auch nur eines der in der Klausel vorgeschriebenen Punkte, wie z.B. des Benutzernamens, die Kündigung schon allein aus diesem Grund nicht wirksam ist. Die Kündigungsregelung war daher gerade im Vergleich mit der einfachen Möglichkeit des Vertragsschlusses selbst zu streng und verstößt damit gegen § 309 Nr. 13 BGB. Folge: Die Rechtsunwirksamkeit der Klausel.(LG München I, Urteil vom 12.12.2013, Az. 12 O 18571/13)

Fazit:

Lassen Sie als Internet-Anbieter Ihre AGB überprüfen. Das hilft, einen späteren – teuren – Rechtstreit über die Wirksamkeit der AGB zu vermeiden.

Als erfahrene Vertragsanwälte wissen wir, worauf es bei der Prüfung Ihrer AGB wirklich ankommt. Wir kennen die neueste Rechtsprechung zu AGB und Internet-Recht. Lassen Sie sich von uns beraten – bevor Ihr Fall vor dem Landgericht Essen, Landgericht Bochum oder der Landgericht Düsseldorf zu Ihren Ungunsten entschieden wird.



Eingestellt am 08.04.2014 von S. Bastek
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