Vertragsrecht: Entscheidung des BGH zur Frage der Auslegung eines Vertrages gegen seinen Wortlaut

BGH Entscheidung vom 21.04.2015 (II ZR 126/14)

In der Praxis nicht selten, aber dennoch rechtlich nicht einfach zu beurteilen: Vertragsparteien haben einen Vertrag geschlossen, eine der Parteien beruft sich aber darauf, dass dem Vertragswortlaut eine anderweitige Auslegung vorgeht, weil sich die Vertragsparteien übereinstimmend auf etwas anders geeinigt hätten.
Der BGH hat nun in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 deutlich gemacht, dass über eine solche Behauptung nur dann Beweis erhoben werden muss, wenn entsprechenden Indizien dafür genannt werden oder schlüssig behauptet wird, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden - vom Vertragswortlaut eben abweichenden - Willen einander zu erkennen gegeben haben.
Dem Fall des BGH lag ein Sachverhalt aus dem Gesellschaftsrecht zugrunde. Die Entscheidung dürfte aber auch in allen anderen zivilrechtlichen Bereichen anwendbar sein, in denen es um die Behauptung geht, es sei ein übereinstimmender Wille abweichend von einem vertraglichen Wortlaut erkennbar gewesen. Der BGH hat solche Einwände, die gegen den Wortlaut sprechen damit im Ergebnis erschwert. Jedenfalls wird sich derjenige, der sich in einem gerichtlichen Verfahren auf einen solchen Einwand contra tenorem beruft, nunmehr zu genauerer Darlegung der Anhaltspunkte verpflichtet sehen.



Eingestellt am 15.09.2015 von S. Bastek
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