Wo klagt der (angestellte) GmbH-Geschäftsführer zukünftig? Beim Arbeitsgericht oder Landgericht? Stand 2015

Erläuterungen zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), NZA 2015, 180

Bis zum Jahr 2011 war die Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer mit seiner Klage beim Arbeitsgericht oder Landgericht richtig ist, recht eindeutig zu beantworten: Es kam auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Solange der Geschäftsführer noch im Amt war, war für eine Klage das ordentliche Gericht (Landgericht) zuständig. Das galt auch dann, wenn er bis zur Klageerhebung sein Amt verloren hatte. Damit konnte ein Geschäftsführer Ansprüche aus seinem Anstellungsverhältnis im Regelfall nur vor den ordentlichen Gerichten (Landgericht) geltend machen. Im Mittelpunkt dieser Betrachtung stand die Repräsentantenstellung des Geschäftsführers für die GmbH, mithin seine Organschaft.
Der Geschäftsführer nimmt als vertretungsberechtigtes Organ der GmbH selbst die Stellung des Arbeitgebers ein und steht damit im Lager des Arbeitgebers („Lagertheorie“). § 5 I 3 ArbGG will aber als einschlägige Norm bei der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit gerade verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten, die sich alleine und ausschließlich im Lager des Arbeitgebers abspielen vor den Arbeitsgerichten verhandelt werden.

Seit mehreren Jahren ist aber die Tendenz der Rechtsprechung zu beobachten, dem Geschäftsführer den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu eröffnen. Auf dieser Linie steht die neuere Rechtsprechung des BAG. Es wird nunmehr ausdrücklich bestätigt, dass die Eintragung der Abberufung in das Handelsregister nur deklaratorisch wirkt und damit für die Frage der Zurechnung des Geschäftsführers zum Arbeitgeberlager nicht erheblich ist. Ein Geschäftsführer ist demnach nur solange mit einer Klage zum Arbeitsgericht ausgeschlossen, wie er als Geschäftsführer im Amt ist. Nach dem Verlust der Organstellung steht seiner Klage zum Arbeitsgericht nichts entgegen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass die Organstellung tatsächlich beendet wird. Ist das der Fall, ist ihm der Weg zum Arbeitsgericht eröffnet.

Aus der geänderten Rechtsprechung (zuletzt BAG, NZA 2015, 180) ergeben sich auch weitreichende Folgen für die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen. Bei der Geschäftsführerbestellung muss es sich nicht zwingend um einen Dienstvertrag handeln. Steigt der frühere Arbeitnehmer etwa zum Geschäftsführer auf und werden nur geringfügige Änderungen am bisherigen Arbeitsvertrag getroffen, spricht das dafür, dass das Arbeitsverhältnis Grundlage der Organstellung geworden ist. Sobald diese Vertragsbedingungen aber geändert werden - besonders auch hinsichtlich der Vergütung - wird ein Dienstvertrag anzunehmen sein.
Den Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft kommt daher zukünftig noch größere Bedeutung zu. Wir unterstützen als Spezialisten im Gesellschaftsrecht unsere Mandanten bei der Vertragsgestaltung und Durchsetzung streitiger Ansprüche, etwa zur Vergütung.



Eingestellt am 09.03.2015 von S. Bastek
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