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Wettbewerbsrecht: Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße seines Unternehmens
Entscheidung des BGH zum Wettbewerbsrecht (Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12)
Das Landgericht Berlin hatte über eine Klage zu entscheiden, die sich gegen ein Unternehmen und gleichzeitig gegen dessen Geschäftsführer richtete. Klägerin war ein Konkurrenzunternehmen. Die Beklagte hatte mittels Werber versucht, Verbraucher zum Abschluss neuer Verträge zu bewegen. Die Klägerin monierte, dass die Angaben bei der Haustürwerbung falsch gewesen sein. Das Landgericht verurteilte das beklagte Unternehmen darauf hin, diese Vertriebspraxis zu unterlassen und verpflichtete das beklagte Unternehmen zu Schadenersatz.
Allerdings wurde die Klage gegen den Geschäftsführer der Beklagten abgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts blieb auch die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos.
Als Ergebnis des Urteils bleibt festzuhalten, dass Geschäftsführer nicht immer für ein wettbewerbsrechtliches Fehlverhalten Ihres Unternehmens haften müssen oder gar schadensersatzpflichtig werden. Eine genaue Prüfung der rechtlichen Verantwortlichkeiten lohnt sich gerade dann, wenn es um Schadenersatzansprüche in erheblicher Höhe geht. Für den beklagten Geschäftsführer hat sich jedenfalls gelohnt, sich gegen die Klage persönlich zur Wehr zu setzen.
(BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12)
Der Rechtsstreit beinhaltet sowohl wettbewerbsrechtliche als auch gesellschaftsrechtliche Fragen. Beide Themenschwerpunkte finden Sie in unserer Kanzlei fachkompetent vertreten. Sprechen Sie uns an, wir übernehmen gerne sowohl Ihre Vertretung in wettbewerbsrechtlichen als auch gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten.
Eingestellt am 28.07.2014 von S. Bastek
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