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Steuerrecht: Urteil des BFH zum häuslichen Arbeitszimmer
Mitteilung zum Urteil des BFH vom 26.02.2014, Az. VI R 11/12
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von maximal € 1.250 steuerlich geltend machen. Das gilt aber nur dann, wenn ihm für seine berufliche Tätigkeit kein anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der BFH hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer geltend gemacht hat, dass der ihm zur Verfügung gestellte Raum wegen Baumängel nicht als Arbeitszimmer geeignet gewesen sei. Der BFH hat daraufhin grundsätzlich entschieden, dass ein „anderer Arbeitsplatz“ nur dann zur Erledigung büromäßiger Arbeit geeignet ist, wenn dieser dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann. Da ist nach Auffassung der BFH-Richter nicht der Fall, wenn von dem Arbeitszimmer oder Raum Gesundheitsgefahren für den Arbeitnehmer ausgehen (Urt. v. 26.02.2014, Az. VI R 11/12).
Der BFH hat den Rechtsstreit zur Aufklärung der Frage, ob das zugewiesene Arbeitszimmer zumutbar war oder nicht, an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Eingestellt am 10.07.2014 von S. Bastek
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