KONTAKT
BASTEK | RECHTSANWÄLTE
ESSEN
Bredeneyer Str. 2 b
45133 Essen
Telefon: 0201 - 81 41 444
Telefax: 0201 - 81 41 446
E-Mail schreiben
Kontakt Button
News / AKTUELLES
Beamte und die Verletzung steuerlicher Pflichten: Kein Kavaliersdelikt mehr
Wenn Beamte oder im öffentlichen Dienst beschäftigte - aber auch etwa Ärzte und...
GmbH-Geschäftsführer: Steuerliche Pflichten und Konsequenzen
Als Geschäftsführer einer GmbH tragen Sie eine wichtige Verantwortung, insbeson...
Die anonyme Strafanzeige beim Finanzamt
Eine nicht geringe Anzahl von Steuerstrafverfahren beginnt mit einer anonymen A...

Anwaltliche Beratung und Vertretung vor den Arbeitsgerichten in NRW

Für Arbeitnehmer, die zum ersten Mal mit einer Kündigung oder Abmahnung konfrontiert werden, stellt sich neben den eigentlichen Fragen zu den eigenen Rechten im Arbeitsverhältnis auch die Frage, wie ein Verfahren vor einem Arbeitsgericht formell abläuft.

Damit sich das Arbeitsgericht überhaupt mit der Klage beschäftigt, sind regelmäßig zwingende Fristen einzuhalten. Das betrifft insbesondere den Fall, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen möchte.

Ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung ausgehändigt oder per Post zugestellt erhält gilt sie ihm auch rechtlich als zugegangen. Die Frist von drei Wochen zur Einlegung einer Klage beim Arbeitsgericht (Kündigungsschutzfrist) beginnt jetzt zu laufen. Innerhalb der Klagefrist muss der Arbeitnehmer bzw. sein Rechtsanwalt zumindest fristwahrend eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht haben, sofern er sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen möchte. Wird diese Frist versäumt, ist es nur in Ausnahmefällen möglich noch die rechtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend zu machen. Es empfiehlt sich daher in jedem Falle sofortiges Handeln, damit die Kündigungsschutzklage nicht verspätet ist.

Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer beabsichtigt mit seinem Arbeitgeber eine vergleichsweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dh. eine Einigung – etwa gegen Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes – zu schließen. Einen Anspruch auf Abfindung kennt das deutsche Arbeitsrecht zwar nur in Ausnahmefällen, z.B. in § 1 a KSchG als Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung.

Unbahängig davon ist aber gerade eine Auflösung oder Beendigung des Arbeitsvertrages durch eine solche Abfindung der Gegenstand des ersten gerichtlichen Termins, dem sogenannten Gütetermin. Der Gütetermin dient – wie der Name besagt – zunächst dem Versuch einer gütlichen Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Oftmals wird dabei recht schnell auch die Frage diskutiert, ob das Arbeitsverhältnis nicht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden kann. Gegebenenfalls sind hier auch weitere Ansprüche abschließend zu regeln, wie etwa noch offene Urlaubsansprüche oder Zahlungsansprüche auf Gehalt sowie die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Der Gütetermin wird erfahrungsgemäß – gerade im Vergleich zu den übrigen Zivilgerichten – sehr schnell bestimmt. Regelmäßig beträgt die Zeit zwischen Klageeinreichung und dem Gütetermin lediglich 2-3 Wochen. Auch dies zeigt, dass der Gütetermin einer möglichst kurzfristigen Lösung der arbeitsrechtlichen Probleme dienen soll.

Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wird das Arbeitsgericht einen so genannten Kammertermin bestimmen, in dem eine Entscheidung durch das Gericht getroffen wird. Die Bezeichnung Kammertermin rührt daher, dass ihr nicht nur ein Einzelrichter entscheidet sondern ein Berufsrichter von zwei ehrenamtlichen Richtern unterstützt wird, die selbst keine Juristen sind. Die Kammer besteht daher regelmäßig aus drei Personen.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes in erster Instanz kann Berufung eingelegt werden. Die Frist beträgt einen Monat nach Zugang des Urteils des Arbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht wird sich dann erneut mit der Entscheidung befassen und in zweiter Instanz entscheiden, ob das erstinstanzliche Urteil aufrechterhalten bleibt oder geändert wird.

Gerne vertrete ich Sie vor dem Arbeitsgericht in Essen, dem Arbeitsgericht in Düsseldorf, dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen, dem Arbeitsgericht Oberhausen, dem Arbeitsgericht Duisburg, sowie allen weiteren Arbeitsgerichten in Nordrhein-Westfalen.

Adresse des Arbeitsgerichts in Essen:

Zweigertstraße 54
45130 Essen
Tel. 0201 - 79921

Kontaktieren Sie mich über das Kontaktformular oder telefonisch unter
Tel.: 0201 - 81 41 444

Rechtsanwalt Steffen Bastek - Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Essen.