KONTAKT
BASTEK | RECHTSANWÄLTE
ESSEN
Bredeneyer Str. 2 b
45133 Essen
Telefon: 0201 - 81 41 444
Telefax: 0201 - 81 41 446
E-Mail schreiben
Kontakt Button
News / AKTUELLES
Beamte und die Verletzung steuerlicher Pflichten: Kein Kavaliersdelikt mehr
Wenn Beamte oder im öffentlichen Dienst beschäftigte - aber auch etwa Ärzte und...
GmbH-Geschäftsführer: Steuerliche Pflichten und Konsequenzen
Als Geschäftsführer einer GmbH tragen Sie eine wichtige Verantwortung, insbeson...
Die anonyme Strafanzeige beim Finanzamt
Eine nicht geringe Anzahl von Steuerstrafverfahren beginnt mit einer anonymen A...

Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Besonders im Arbeitsrecht kommt es auf die praktische Erfahrung des beauftragten Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts an. Scheitern die Bemühungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Lösung – etwa in Form einer Aufhebungsvereinbarung – zu finden, ist Erfahrung vor den Arbeitsgerichten und im Umgang mit arbeitsrechtlichen Fällen gefordert.

Mit mittlerweile 16 Jahren Erfahrung in der Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht bieten wir Ihnen als spezialisierte Kanzlei nicht nur eine fachlich kompetente Vertretung in arbeitsgerichtlichen Terminen. Wir blicken zudem „über den Tellerrand“ und entwerfen zusammen mit Ihnen eine Strategie, um das beste Ergebnis für Sie zu erreichen.

In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle vor dem Arbeitsgericht wird ein Vergleich geschlossen. Hier kommt es häufig auf den Wortlaut an, um Nachteile zu vermeiden. Als Fachanwalt für Steuerrecht und Absolvent des Kurses Fachanwalt für Arbeitsrecht beim Deutschen Anwaltsinstitut berät Sie Rechtsanwalt Steffen Bastek, LL.M. zu allen Ihren Fragen rund um die Begründung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen auch in steuerlicher Hinsicht.

Kündigung Abfindung

Gerade auch dann, wenn Sie als Arbeitnehmer eine längere Betriebszugehörigkeit vorzuweisen haben kann bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oftmals eine angemessene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erzielt werden. Auch dann, wenn Ihnen der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag einen Betrag anbietet, sollten Sie dieses Angebot und Eckdaten stets anwaltlich überprüfen lassen. Regelmäßig bieten die Gespräche mit dem Arbeitgeber Gelegenheit, hier noch einmal nachzubessern. Das muss nicht immer nur die Höhe der Abfindung betreffen, sondern kann sich auch auf andere Eckpunkte einer solchen Vereinbarung erstrecken. Etwa die Frage insbesondere bei älteren, wann und wie eine Abfindung zur Auszahlung gelangen soll, um den „nahtlosen“ Übergang in die Rente zu ermöglichen. Wir beraten Sie individuell und persönlich zu Ihren Möglichkeiten.