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Selbstanzeige beim Finanzamt - Fachanwalt Steuerrecht Steueranwalt Steuerstrafrecht Essen

Wohl auch unter dem Eindruck besonders öffentlichkeitswirksamer Fälle bei Steuerhinterziehungen prominenter Steuerpflichtiger – die Fälle Alice Schwarzer und Uli Hoeneß wurden ausgiebig in der Öffentlichkeit diskutiert – hat sich der Gesetzgeber entschlossen, eine neue Regelung der Selbstanzeige zum 1.1.2015 wirksam werden zu lassen.
Diese Neuregelungen stellen neue Anforderungen an die Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Diese müssen unbedingt beachtet werden, damit die Nacherklärung von Steuern auch die gewünschte strafbefreiende Wirkung hat.

Steuerhinterziehung und Strafbefreiung 2021

Nachfolgend stellt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Steffen Bastek, LL.M. als Spezialist des Bereichs Steuern und Steuerstrafrecht unserer Kanzlei (Steueranwalt) diese Neuregelungen der strafbefreienden Selbstanzeige in Fällen der Steuerhinterziehung kurz im Überblick dar:

Das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (AO) und das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung ist am 1.1.2015 in Kraft getreten. Veröffentlicht ist dieses Gesetz vom zweiten 20.12.2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2014,2415).

Die gesetzlichen Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige werden insgesamt im Vergleich zu der vorher geltenden Rechtslage verschärft. Bei der Verschärfung lassen sich insbesondere drei Schwerpunkte feststellen:

Die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist künftig nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € möglich. Sofern der Betrag der hinterzogenen Steuern die Summe von 25.000 € übersteigt oder ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, kann nur noch von der Strafverfolgung abgesehen werden. Voraussetzung für das Absehen von der Strafverfolgung ist die Zahlung eines nach der Höhe der hinterzogenen Steuer gestaffelten Geldbetrages nebst Zinsen.
Beträgt die hinterzogenen Steuer bis zu 100.000 €, so ist der nach § 398a Abs.1 Nr. 2 AO an die Staatskasse zu zahlende Betrag mit 10 % der hinterzogenen Steuer bestimmt, bei hinterzogenen Steuern von mehr als 100.000 € bis zu 1 Million € erhöht sich der Prozentsatz auf 15 %, bei hinterzogenen Steuern von mehr als 1 Million beträgt dieser dann letztlich 20 % der hinterzogenen Steuern. § 398a AO ist auf jede einzelne Steuerstraftat des Selbstanzeigezeitraums gesondert anzuwenden. Für jede einzelne Steuerart und jeden einzelnen Besteuerungszeitraum muss daher der Hinterziehungsbetrag gesondert ermittelt werden. Dieser stellt dann die Berechnungsgrundlage des Zuschlages nach § 398a AO dar. Eine Addition der mit den Einzeltaten hinterzogenen Steuern erfolgt daher nicht.

Berichtigungszeitraum anlässlich einer Selbstanzeige und damit auch die Berichtigungspflicht des Steuerpflichtigen erstrecken sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren. Zuvor war dieser Zeitraum regelmäßig bei Fällen der “einfachen“ Steuerhinterziehung auf fünf Jahre beschränkt. Die Straftat der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO verjährte gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren.
Unabhängig von einer gegebenenfalls vorher bereits eingetretenen strafrechtlichen Verjährung ist der Berichtigungszeitraum nunmehr aber auf mindestens zehn Jahre erweitert. Mit § 371 Abs.1 Satz 2 AO ist nunmehr bestimmt, dass die berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben zu allen unversehrten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen müssen. Abzustellen ist dabei immer auf den strafrechtlich noch nicht verfolgungsverjährten Zeitraum. Es sind damit auch Fallkonstellationen denkbar, in denen der Berichtigungszeitraum den Mindestzeitraum von zehn Jahren noch überschreitet. Eine sorgfältige Prüfung hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen ist daher noch dringender als bisher schon angezeigt, um mit der Selbstanzeige nicht „zu kurz zu springen“.

Bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten zukünftig nachgeholte und berichtigte Anmeldungen als Teilselbstanzeigen. Mit dieser Neuregelung soll im Unternehmensbereich durch eine „Entkriminalisierung“ Rechtssicherheit geschaffen werden. Bisher bestanden Zweifel an der steuerstrafrechtlichen Wirksamkeit solcher berichtigter und nachgeholter Voranmeldungen.

Mehr denn je gilt seit dem 1.1.2015 eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Erstellung einer Selbstanzeige, die sich aber immer noch als einzig sinnvoller Weg zur Straffreiheit anbietet. Das Handelsblatt schreibt dazu im Februar 2015 unter der treffenden Überschrift „Jetzt noch zu Schweigen ist Wahnsinn“. Dem kann aus Sicht des Steueranwalts nur beigepflichtet werden.
Um den verschärften Anforderungen Rechnung zu tragen ist es daher in jedem Falle anzuraten, professionelle Hilfe von anwaltlichen Spezialisten - einem Steueranwalt - in Anspruch zu nehmen. Als Fachanwalt für Steuerrecht (seit 2002) bin ich gerne bereit, Sie bei einer Prüfung einer Selbstanzeige und etwaigen Nacherklärung von Steuern sachkundig und erfahren zu beraten und zu unterstützen. Sprechen Sie mich an und vereinbaren Sie einen persönlichen Gesprächstermin mit mir.

Ihr
Steffen Bastek, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht